§ 1 Auftragsabwicklung

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Haushüter-Unternehmen (im Folgetext AN genannt) und dem Auftraggeber (im Folgetext Kunde genannt). Soweit Aufträge erteilt werden, die über den umseitigen Standardauftrag hinausgehen, kann das nur durch schriftlichen Zusatz im Standardauftrag vorgenommen werden.

(2) Der Vertrag zwischen dem AN und dem Kunden ist abgeschlossen, wenn der AN die Annahme des schriftlich fixierten Auftrages (eventuell mit Erweiterungen) dem Kunden vollständig schriftlich bestätigt hat. Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen sind unwirksam. Folgeaufträge auf der Basis dieser AGB‘s können mündlich erteilt und müssen schriftlich bestätigt werden.

(3) Alle Leistungsvereinbarungen (auch schriftliche) zwischen dem ausführenden Mitarbeiter und dem Kunden sind nichtig. Sie führen zu Haftungs- und Versicherungsverlust.

(4) Alle für den AN bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich an die Geschäftsadresse des AN zu richten. Die Übergabe solcher Schreiben, mit Ausnahme der Checklisten und des Abnahmeprotokolls, an Haushüter oder andere Mitarbeiter des AN ersetzen diese Verpflichtungen nicht. Soweit Fristen zu beachten sind, gilt grundsätzlich der Eingang der Schriftstücke beim AN.

(5) Der AN und der ausführende Mitarbeiter haben für die gesamte Dauer des Auftrags Hausrecht neben dem Kunden oder einer ausdrücklich schriftlich von ihm legitimierten Person. Das Hausrecht des AN und seiner Mitarbeiter kann ausschließlich durch den Kunden eingeschränkt werden und bedarf der Schriftform.

(6) Der Mitarbeiter darf in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr drei Stunden sowie in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr eine Stunde nach freiem Ermessen das maßgebliche Objekt verlassen.

(7) Kann ein schriftlich bestätigter Mitarbeiter aus wichtigem Grund (Krankheit, Unfall Tod) den Dienst nicht antreten oder muss er aus diesen Gründen abbrechen, dann ist der AN berechtigt, zur Vertragserfüllung einen adäquaten Ersatz zu stellen, um die Betreuung zu sichern. In Abstimmung mit dem Kunden kann dies auch eine Auftragsweitergabe an eine weitere Haushüter-Agentur bedeuten.

§ 2 Vertragsgegenstand, Hilfsmittel

(1) Die Mitarbeiter betreuen die in den jeweiligen Checklisten genannten Personen, Tiere Büros oder das Objekt nach den in den Checklisten gemachten Vorgaben. Bei den Mitarbeitern handelt es sich grundsätzlich nicht um ausgebildete Kranken- oder Altenpfleger(innen), Hundeführer, Tierpfleger oder Bürofachkräfte.
(2) Das für den Vertrag maßgebliche Objekt ist vor Einsatzbeginn durch den AN und den Kunden (oder durch die jeweils legitimierten Personen) in Augenschein zu nehmen. Die Inaugenscheinnahme ist durch vollständiges Ausfüllen der maßgeblichen Checkliste zu dokumentieren. Die Checklisten sind vom Kunden und dem Mitarbeiter vor Einsatzbeginn zu unterzeichnen.
(3) Spätestens dann hat der Kunde dem Mitarbeiter alle erforderlichen Schlüssel des maßgeblichen Objektes auszuhändigen.
(4) Alle sonstigen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Hilfsmittel wie: technische Beschreibungen, Werkzeuge, Tierfutter, Pflanzennahrung etc. sind ebenfalls zu diesem Zeitpunkt kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Soweit dies nicht geschieht, ist der AN schon jetzt beauftragt, die notwendigen Hilfsmittel auf Kosten des Auftraggebers zu beschaffen. Sollten durch die Nichtbereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel Schäden zu Lasten des Kunden entstehen, wird vom AN keinerlei Haftung übernommen.
(5) Das dem ausführenden Mitarbeiter in Verwahrung gegebene Bargeld wird in der Objekt-Checkliste quittiert und im Abnahmeprotokoll wieder abgerechnet. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 3 Vergütung, Rücktritt

(1) Die aktuellen Preise sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Als vereinbarter Preis gilt ausschließlich der, den der AN schriftlich bestätigt. Erweiterungen im schriftlichen Standardauftrag sind damit ebenfalls abgegolten. Rechnungskürzungen durch den Kunden sind unzulässig.

(2) Die Zahlung hat im Voraus zu erfolgen.

(3) Tritt der Kunde aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück, so sind dem AN die durch den Rücktritt entstandenen Kosten zu erstatten.
Diese betragen bei Stornierungen:
ab dem 21. – 11. Tag vor Leistungsbeginn 35 %
ab dem 10. – 4. Tag vor Leistungsbeginn 60 %
ab dem 3. – 1. Tag vor Leistungsbeginn 85 %
des Auftragswertes.

(4) Sollte wegen der COVID-19 Pandemie das Reisen in dem ursprünglich geplanten Europäischen Urlaubsland  nicht möglich sein, so vereinbaren beide Parteien, dass die ausstehenden Leistungen und Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden. Der späterer Zeitpunkt soll innerhalb der dem Vertragsbeginn folgenden 12 Monaten liegen. 

§ 4 Rücktritt durch den AN

(1) Tritt der AN aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück, so sind dem Kunden die durch den Rücktritt entstandenen, nachgewiesenen Kosten zu erstatten. Eine Kostenerstattung durch den AN über den gesamten Auftragswert hinaus ist ausgeschlossen.

§ 5 Einsatzende, Schadensersatz

(1) Unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes ist gemeinsam vom Kunden und dem AN (oder den jeweils legitimierten Personen) der tatsächliche Bestand und eventuell entstandene Schäden im Objekt festzustellen. Das Abnahmeprotokoll ist diesbezüglich auszufüllen und vom Kunden und Mitarbeiter zu unterzeichnen. Erlittene Schäden sind dort zu vermerken.

(2) Die Unterzeichnung schließt die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen aus, soweit es sich nicht um verdeckte Schäden handelt. Solche sind unverzüglich nach Kenntnisnahme dem AN anzuzeigen und entsprechend zu belegen.

§ 6 Schadensregulierung

(1) Sollten durch schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter Schäden entstehen, so haftet der AN unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebshaftpflichtversicherung bis zu einem Betrag von:2.000.000 EURO je Versicherungsfall Pauschal für Personen und Sachschäden
6.000.000 EURO für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres

§ 7 Schlussbestimmung

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht davon berührt. Im Wege der Vertragsauslegung oder Umdeutung ist eine Regelung zu finden, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck, soweit gesetzlich zulässig, wirtschaftlich am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz des AN.

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